Evangelisch im Gießenerland

Angebote und Themen

Herzlich Willkommen! Entdecken Sie, welche Angebote der Evangelsichen Dekanate Grünberg, Hungen und Kirchberg zu Ihnen passen.

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          Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz

          Kirchen dürfen das bisherige Umsatzsteuerrecht voraussichtlich zwei Jahre länger anwenden

          EKHN/Nestmann

          Zur Be­wäl­ti­gung der Folgen der Corona-Pandemie will die Bundesregierung dem Bundestag ein Ge­setz zur Um­set­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men vorlegen. Der Gesetzentwurf enthält auch eine Verlängerung der Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen umsatzsteuerlichen Regelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis 1. Januar 2023.

          Das neue Recht, nachdem auch alle kirchlichen Körperschaften grundsätzlich als Unternehmerinnen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit für ihre Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden können, wird voraussichtlich erst zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

           

          Zeitgewinn

          Den Kirchengemeinden und Dekanaten der EKHN hilft dieser Aufschub, sich sorgfältig auf die zukünftigen Pflichten vorzubereiten. Kirchenverwaltung und Regionalverwaltungen gewinnen Zeit, mithilfe der laufenden Erhebung steuerpflichtige Tätigkeiten zu identifizieren, die steuerliche Situation der Körperschaften einzuschätzen und – wo nötig – zu beraten. Hierfür dienen die erhobenen Daten als Grundlage.

          Die Umsatzsteuer wird in den Jahren 2021 und 2022 bereits in der Buchhaltung berücksichtigt. Bis zum tatsächlichen Beginn der Steuerpflicht im Jahr 2023 können so verlässliche Grundlagen geschaffen werden. Denn alle Körperschaften – ganz gleich ob Kleinunternehmerin oder nicht – müssen ihre Einnahmen vollständig, korrekt und zeitnah dokumentieren.

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