Corona-Steuerhilfegesetz
Kirchen dürfen das bisherige Umsatzsteuerrecht voraussichtlich zwei Jahre länger anwenden
EKHN/Nestmann18.05.2020 pwb Artikel: Download PDF Drucken Teilen Feedback
Das neue Recht, nachdem auch alle kirchlichen Körperschaften grundsätzlich als Unternehmerinnen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit für ihre Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden können, wird voraussichtlich erst zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Zeitgewinn
Den Kirchengemeinden und Dekanaten der EKHN hilft dieser Aufschub, sich sorgfältig auf die zukünftigen Pflichten vorzubereiten. Kirchenverwaltung und Regionalverwaltungen gewinnen Zeit, mithilfe der laufenden Erhebung steuerpflichtige Tätigkeiten zu identifizieren, die steuerliche Situation der Körperschaften einzuschätzen und – wo nötig – zu beraten. Hierfür dienen die erhobenen Daten als Grundlage.
Die Umsatzsteuer wird in den Jahren 2021 und 2022 bereits in der Buchhaltung berücksichtigt. Bis zum tatsächlichen Beginn der Steuerpflicht im Jahr 2023 können so verlässliche Grundlagen geschaffen werden. Denn alle Körperschaften – ganz gleich ob Kleinunternehmerin oder nicht – müssen ihre Einnahmen vollständig, korrekt und zeitnah dokumentieren.
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